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Jul 8, 2011
admin

Die beiden wichtigsten Versicherungen im öffentllichen Dienst

Wer im öffentlichen Dienst tätig ist, der hat eine persönliche Haftbarkeit gegenüber den Schäden, die er bei der Ausübung seines Amtes gegenüber anderen verursacht. Dieses können Personen- und Sachschäden sein, aber auch Vermögensschäden gehören hierzu.
Diese persönliche Haftbarkeit wird durch das Gesetz mit dem §839 im BGB geregelt und betrifft laut diesem nicht nur Beamte, sondern sämtliche Angestellte im öffentlichen Dienst. Hierzu zählen unter anderem auch Lehrer, Polizisten, Richter, Staatsanwälte, Bedienstete der Bundeswehr und Förster. Continue reading »

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