Beim Erben und Verschenken das Erbrecht beachten
Beim Erbrecht handelt es sich um ein Grundrecht und ist im Grundgesetz in Artikel 14 verankert. Hierin wird alles, was mit dem Erben, Vererben und der Schenkung im Zusammenhang steht, geregelt.
Was fällt unter das Erbrecht?
Ein Erbe anzutreten, ist nicht immer mit Freude behaftet. Oft bestehen Zweifel, ob das angebotene Erbe nicht auch mit Belastungen verbunden ist. Man kann es ausschlagen, muß dieses Vorhaben jedoch vor Gericht beurkunden lassen. Falls sich herausstellen sollte, dass die Sorge unbegründet war, Schulden übernehmen zu müssen, kann es innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden.
Auch der Erblasser hat bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, wenn er den Erben sein Vermögen zukommen lassen möchte. Ein Testament unterliegt formellen Bestimmungen, die eingehalten werden müssen, um es gültig erklären zu können. Die Beurkundung eines Testament wird vom Notar vorgenommen. Weil Richtlinien eingehalten werden müssen, ist es beim Vererben von größeren Werten unerlässlich, einen Notar mit der Beurkundung und Vollstreckung des Testament zu beauftragen.
Im Erbrecht ist auch geregelt, wie ein Pflichtteil beim Erben zu handhaben ist. Dadurch wird nahen Verwandten ein Anteil an der Erbmasse zugesprochen, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch haben. Selbst wenn sie durch das Testament vom Erbe ausgeschlossen sind, haben sie auf den Pflichtteil Anspruch. Der Pflichtteil wird immer in Geldwert gezahlt, dabei handelt es sich um den hälftigen Wert des gesetzlichen Erbes.
Was ist für die Schenkung im Erbrecht geregelt?
Auch bei einer Schenkung, die zu Lebzeiten des Verschenkers erfolgt, sind einige wichtige Dinge zu beachten. Zwar bestehen viele Vorteile bei einer Schenkung, diese kann jedoch im Ernstfall widerrufen werden. Sobald der Schenker in eine finanzielle Notlage gerät und beispielsweise auf Sozialhilfe angewiesen wäre, muß das verschenkte Objekt
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